Kaiser Sigismunds Mandatum an den Rat zu Augsburg, „die Juden daselbst dahin anzuhalten, dass sie ein gewisses Zeichen, zum Unterschied von den Christen (gelbe Ringe), an sich tragen sollen”; 23. Sept. 1434
Wir, Sigmund, von Gottes Gnaden, Römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, und zu Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien etc. König, entbieten den ehrsamen Bürgermeistern und Räten der Stadt zu Augsburg, unsern und des Reichs Lieben und Getreuen unsere Gnade und alles Gute. Ehrsame, liebe Getreuen, wir haben durch wahrhaftige Meldung vernommen, dass die Juden, unsere Kammerknechte, bei euch wohnhaft, denen es doch wohl billig genug sein sollte, dass man ihnen Handel gönnte und zugestand, in jüdischer Absonderung bei christlichem Volke zu wandeln und zu wohnen, jetzt also vermessen und übermütig geworden sind, dass sie sich mit Kleidung fast gleich Christenleuten zieren, zeigen und tragen, also dass man zwischen den Gläubigen und den obgenannten Juden bei euch auf den Gassen keinen, oder aber nur geringen Unterschied erkennen könne, wovon manchmal komme, dass dieselben Juden auf Märkten und Gassen für Christen angesehen und geachtet, und ihnen wie Christen in allen Züchten Gruß und Ehre erboten werde.
Da nun die Juden, Verschmäher Gottes und christlichen Glaubens, dessen nicht würdig sind, und wir auch nicht wollen, dass sie also noch fürderhin bei euch ohne Unterschied und öffentliche Zeichen sich tragen oder zeigen sollen oder dürfen, darum so erlauben, empfehlen und gebieten wir euch von Römischer Kaiserlicher Macht in Kraft dieses Briefs, dass ihr von unseretwegen die vorgenannten Juden bei euch dazu anweiset und haltet, dass sie ein kenntlich offenbares Zeichen, wie euch das gefällt und bequem dünkt, annehmen, und fürderhin auf Märkten und Gassen bei einer Strafe, die ihr ihnen von unseretwegen darauf setzen sollt und müsst, öffentlich tragen, damit dieselben Juden von Christen sichtlich gesondert und für Juden erkannt werden ...
Julius Höxter, Quellenlesebuch zur jüdischen Geschichte und Literatur. III. Teil, Frankfurt a.M. 1927, S. 44
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