Dokument 16
Der Reichsführer SS an den Regierungspräsidenten in Kassel: Behandlung der im Reich eingesetzten polnischen Zivilarbeiter: Kenntlichmachungspflicht für Polen gemäß Runderlaß vom 8.3.1940 gilt nur für die nach dem 1.9.1939 eingesetzten Zivilarbeiter
Urheber
Datum
27.07.1940
Bestand/Sign.
180 Marburg 3567
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