Dokument 8
Ausführungen und Anwendungen zu Art. II der 10. VO zum Reichsbürgergesetz vom 4.7.1939 betr. schulische Angelegenheiten
Urheber
Datum
ca. 1939
Bestand/Inventar
HStAM 330 Marburg C Nr. 4452
Die Verordnung definiert die Aufgaben der "Reichsvereinigung der Juden in Deutschland" bezügl. des jüdischen Schulwesens: U. a. soll die Reichsvereinigung in erster Linie Volksschulen einrichten; erst dann, wenn sie noch über Mittel verfüge, könne sie weiterführende Schulen unterhalten. Die Lehrpläne müssten sich an dem Ziel orientieren, die jüdischen Bürger Deutschlands zum Auswandern zu bewegen; daher sollten vor allem solche Fremdsprachen gelernt werden, die einer Auswandernung "dienlich" seien.
§ 9 regelt die Pensionierung jüdischer Lehrer, bei der es sich um aber eigentlich um eine Zwangspensionierung handelt.
Bearbeiter: DigA — URL dieses Dokuments: http://digitales-archiv-marburg.de/index.php?doc=10158
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Anfragen zu Reproduktionen in hoher Auflösung und druckfähige Vorlagen erhalten Sie von der unter Bestand/Sign. genannten Einrichtung.
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