Kurhessische Verfassungsurkunde in herrschaftlichem Rot, gesiegelt und unterschrieben durch den Kurfürsten, 5. Januar 1831
Aus: Huber, Ernst Rudolf: Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Band 1: Deutsche Verfassungsdokumente 1803-1850, 3. Aufl. 1978.
Verfassungsurkunde für das Kurfürstentum Hessen
5. Januar 1831*
(Gesetz- und Verordnungs-Sammlung 1831, S. 1 ff.)
Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der Ilte, Kurfürst von Hessen, Großherzog von Fulda, Fürst zu Hersfeld, Hanau, Fritzlar und Isenburg, Graf zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda, und Schaumburg etc. etc. haben, durchdrungen von den hohen Regenten-Pflichten Uns stets thätigst bemühet, die Wohlfahrt Unserer verschiedenen Landestheile, sowie aller Klassen Unserer geliebten Unterthanen zu befördern, und sind daher mit aufrichtiger Bereitwilligkeit den Bitten und Wünschen Unseres Volkes entgegengekommen, welches in einer landständischen Mitwirkung zu den inneren Staats-Angelegenheiten von allgemeiner Wichtigkeit die kräftigste Gewährleistung Unserer landesväterlichen Gesinnungen und eine dauernde Sicherstellung seines Glückes erblickt. Nachdem Wir sodann zur Ausführung Unserer deshalbigen Absichten mit den getreuen Ständen Unserer althessischen Lande, zu welchen noch Abgeordnete aus den übrigen bisher nicht vertretenen Gebietstheilen und aus der Grafschaft Schaumburg hinzugezogen worden sind, über ein Staatsgrundgesetz haben Berathungen pflegen lassen, ertheilen Wir nunmehr in vollem Einverständnisse mit den Ständen, deren Einsicht und treue Anhänglichkeit Wir hierbei erprobt haben, die gegenwärtige Verfassungs-Urkunde mit dem herzlichen Wunsche, daß dieselbe als festes Denkmal der Eintracht zwischen Fürst und Unterthanen noch in späteren Jahrhunderten bestehen, und deren Inhalt sowohl die Staatsregierung in ihrer wohlthätigen Wirksamkeit unterstützen, als dem Volke der Bewahrung seiner bürgerlichen Freiheiten versichern, und dem gesammten Vaterlande eine lange segensreiche Zukunft verbürgen möge.
I. Von dem Staatsgebiete, der Regierungsform, Regierungsfolge und Regentschaft
§ 1
Sämmtliche kurhessischen Lande, namentlich Nieder- und Oberhessen, das Großherzogthum Fulda, die Fürstenthümer Hersfeld, Hanau, Fritzlar und Isenburg, die Grafschaften Ziegenhain und Schaumburg, auch die Herrschaft Schmalkalden, so wie Alles, was etwa noch in der Folge mit Kurhessen verbunden werden wird, bilden für immer ein untheilbares und unveräußerliches, in einer Verfassung vereinigtes, Ganzes, und einen Bestandtheil des deutschen Bundes.
Nur gegen einen vollständigen Ersatz an Land und Leuten, verbunden mit anderen wesentlichen Vortheilen, kann die Vertauschung einzelner Theile mit Zustimmung der Landstände Statt finden. Von dieser Zustimmung sind jedoch die mit auswärtigen Staaten dermal bereits eingeleiteten Verträge ausgenommen.
§ 2
Die Regierungsform bleibt, so wie bisher, monarchisch, und es bestehet dabei eine Landständische Verfassung.
§ 3
Die Regierung des kurhessischen Staates mit dessen sämmtlichen gegenwärtigen und künftigen Bestandtheilen und Zubehörungen ist erblich vermöge leiblicher Abstammung aus ebenbürtiger Ehe, nach der Linealfolge und dem Rechte der Erstgeburt, mit Ausschluß der Prinzessinnen.
§ 4
Würden dereinst Besorgnisse wegen der Thron-Erledigung bei Ermangelung eines durch Verwandtschaft oder fortdauernde Erbverbrüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen entstehen; so soll zeitig von dem Landesherrn in Uebereinstimmung mit den Landständen durch ein weiteres Grundgesetz über die Thronfolge die nöthige Vorsorge getroffen werden.
§ 5
Der Landesfürst wird volljährig, sobald er das achtzehnte Jahr zurückgelegt hat.
§ 6
Der Regierungs-Nachfolger wird bei dem Regierungs-Antritte geloben, die Staatsverfassung aufrecht zu erhalten und in Gemäßheit derselben sowie nach den Gesetzen zu regieren. Er stellt darüber eine (im landständischen Archive zu hinterlegende) Urkunde aus, worauf die Huldigung, und zwar zuerst von den versammelten Landständen, erfolgt.
§ 7
Ist entweder der Regierungs-Nachfolger minderjährig, oder der Landesherr an der Ausübung der Regierung auf längere Zeit verhindert, ohne daß dieser selbst, oder dessen Vorfahr durch eine mit landständischer Zustimmung errichtete Verfügung, deshalb genügende Vorsorge getroffen hat, oder hat treffen können; so tritt für die Dauer der Minderjährigkeit oder der sonstigen Verhinderung eine Regentschaft ein. Diese gebührt in Beziehung auf den minderjährigen Landesfürsten zunächst dessen leiblicher Mutter, so lange dieselbe sich nicht anderweit vermählen wird, und in deren Ermangelung oder bei deren Unfähigkeit zur Regierung dem hierzu fähigen nächsten Agnaten. Bei der obgedachten Verhinderung des Landesherrn kommt die Regentschaft dessen Gemahlin zu, wenn aus der gemeinschaftlichen Ehe ein zur unmittelbaren Nachfolge berechtigter, noch minderjähriger Prinz vorhanden ist, außerdem aber dem zur Regierung fähigen nächsten Agnaten.
§ 8
In allen Fällen stehet der Regentschaft ein Rath von vier Mitgliedern zur Seite, welche zugleich Minister oder Geheimeräthe seyn können und wenigstens zur Hälfte mit Beistimmung der Landstände zu wählen sind. Ohne die Zustimmung dieses Regentschaftsrathes kann keine, dem Landesherrn ausschließlich zukommende, Regierungshandlung gültig ausgeübt werden. Von Seiten der Regentschaft und deren Rathes ist die Aufrechthaltung der Landesverfassung und die Regierung nach den Gesetzen ebenso, wie von dem Thronfolger, urkundlich zu geloben.
Die nöthige Einleitung zur Regentschaft liegt dem Gesammt-Staatsministerium ob, und zwar alsbald im Falle eines landständischen Antrages. Zum Zwecke der deshalbigen Berathung hat nämlich dasselbe das Zusammentreten eines fürstlichen Familienrathes zu veranlassen, welcher aus den volljährigen, nicht mehr unter väterlicher Gewalt befindlichen Prinzen des Kurfürstlichen Hauses, mit Ausschluß des zunächst zur Regentschaft berufenen Agnaten, bestehen wird.
§ 9
Sollte bei einem zunächst nach dem regierenden Landesfürsten zur Erbfolge berufenen Prinzen eine solche Geistes- oder körperliche Beschaffenheit sich zeigen, welche des demselben wahrscheinlich für immer unmöglich machen würde, die Regierung des Landes selbst zu führen; so ist über den künftigen Eintritt der Regentschaft durch ein Gesetz zeitig zu verfügen.
II. Von dem Landesfürsten und den Gliedern des Fürstenhauses
§ 10
Der Kurfürst ist das Oberhaupt des Staates, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie auf verfassungsmäßige Weise aus.
Seine Person ist heilig und unverletzlich.
§ 11
Der Sitz der Regierung kann nicht außer Landes verlegt werden.
§ 12
Kein Prinz und keine Prinzessin des Hauses darf ohne Einwilligung des Landesherrn sich vermählen.
§ 13
Eben so wenig darf ein Prinz aus der wirklich regierenden Linie, oder der präsumtive Thronfolger aus einer Seitenlinie, ohne vorgängige Genehmigung
des Landesherrn in auswärtige Dienste treten.
§ 14
Alle festgesetzten Apanagen sind stets regelmäßig auszuzahlen. Bei eintretendem bedeutenden Zuwachse von Gebiet, oder bei dem Anfalle beträchtlicher Grundbesitzungen mit Erlöschen einer Seitenlinie, kann unter Beistimmung der Landstände die Vermehrung einer dermaligen Apanage, in keinem Falle aber deren Verminderung Statt finden.
§ 15
Die künftig nöthigen Apanagen für nachgeborene Prinzen und unvermählte Prinzessinnen der regierenden Linie werden in Geldrenten mit Zustimmung der Landstände festgesetzt.
§ 16
Auf gleiche Weise erfolgt die Bestimmung der nöthig werdenden Witthümer.
§ 17
Ueber das Grundeigenthum, welches den Prinzen zur Apanage oder sonst von dem Landesherrn überwiesen oder irgend eingeräumt, oder auf dieselben von väterlicher Seite her oder von Agnaten vererbt oder sonst übertragen worden ist, können die Prinzen in keiner Art ohne die landesherrliche Bewilligung und die, hinsichtlich der Apagne-Güter erforderliche Zustimmung der Landstände gültig verfügen, es sey denn zur Abtretung an den Staat selbst, zur Ausgleichung von Grenz- und anderen Rechts-Streitigkeiten, oder zur Ablösung von Diensten, Zehnten oder Grundzinsen. In solchen Fällen muß aber der empfangene Ersatz wieder in inländischem Grundeigenthume, welches ganz die Natur der veräußerten Besitzung annimmt und an deren Stelle tritt, gehörig angelegt werden.
§ 18
Die bisher vom Lande besonders aufgebrachte Aussteuer der Prinzessinnen wird in den herkömmlichen Beträgen künftig aus der Staatskasse geleistet werden.
III. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen
§ 19
Der Aufenthalt innerhalb der Grenzen des Kurstaates verpflichtet zur Beobachtung der Gesetze, und begründet dagegen den gesetzlichen Schutz.
§ 20
Die Staats-Angehörigkeit (Recht des Inländers, Indigenat) stehet zu vermöge der Geburt, oder wird besonders erworben durch ausdrückliche oder stillschweigende Aufnahme, und gehet verloren durch Auswanderung oder eine dergleichen Handlung nach den näheren Bestimmungen, welche ein deshalb zu erlassendes Gesetz enthalten wird.
Der Genuß der Ortsbürger-Rechte, sey es in Städten oder Landgemeinden, kann nur Staats-Angehörigen zukommen.
§ 21
Ein jeder Inländer männlichen Geschlechts hat im achtzehnten Lebensjahre den Huldigungseid zu leisten, mittelst dessen er Treue dem Landesfürsten und dem Vaterlande, Beobachtung der Verfassung und Gehorsam den Gesetzen gelobt.
§ 22
Ein jeder Staats-Angehörige (Inländer) ist der Regel nach (vergl. § 23 und 24) auch Staatsbürger, somit zu öffentlichen Aemtern und zur Theilnahme an der Volksvertretung befähigt, vorbehaltlich derjenigen Eigenschaften, welche diese Verfassung oder andere Gesetze in Bezug auf die Ausübung einzelner staatsbürgerlichen Rechte erfordern.
§ 23
Das Staats-Bürgerrecht hört auf:
1. mit dem Verlust der Staats-Angehörigkeit und
2. mit der rechtskräftigen Verurtheilung zu einer peinlichen Strafe, unbeschadet einer etwa erfolgenden Rehabilitation (s. § 126).
§ 24
Der Mangel oder Verlust des Staats-Bürgerrechts an sich ist ohne Einfluß auf den Unterthanen-Verband, sowie auf die blos bürgerlichen Rechte und Pflichten, wenn nicht besondere Gesetze eine Ausnahme begründen.
§ 25
Die Leibeigenschaft ist und bleibt aufgehoben. Die von ihr herrührenden unständigen Abgaben, in so weit sie noch rechtlich fortbestehen, namentlich für die Sterbefälle, sollen auf eine für die Betheiligten billige Weise im Wege des Vertrages oder für die Fälle, wo der deshalbige Versuch ohne Erfolg geblieben seyn würde, durch ein zu erlassendes Gesetz anderweit geordnet werden.
§ 26
Alle Einwohner sind in so weit vor den Gesetzen einander gleich und zu gleichen staatsbürgerlichen Verbindlichkeiten verpflichtet, als nicht gegenwärtige Verfassung oder sonst die Gesetze eine Ausnahme begründen.
§ 27
Einem Jeden ohne Unterschied stehet die Wahl des Berufes und die Erlernung eines Gewerbes frei. Ebenso kann Jeder die öffentlichen Lehr- und Bildungs-Anstalten des In- und Auslandes, selbst zum Zwecke der Bewerbung um einen Staatsdienst, benutzen, ohne einer besonderen Erlaubniß der Staatsregierung hierzu zu bedürfen. Er muß jedoch jedenfalls vor dem Besuchen der Universität den für die deshalbige Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebenen Erfordernissen genügen (vgl. übrigens § 52).
§ 28
Kein Inländer kann wegen seiner Geburt von irgend einem öffentlichen Amte ausgeschlossen werden. Auch giebt dieselbe kein Vorzugsrecht zu irgend einem Staatsamte.
§ 29
Die Verschiedenheit des christlichen Glaubensbekenntnisses hat auf den Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte keinen Einfluß.
Die den Israeliten bereits zustehenden Rechte sollen unter den Schutz der Verfassung gestellt seyn und die besonderen Verhältnisse derselben gleichförmig für alle Gebietstheile durch ein Gesetz geordnet werden.
§ 30
Jedem Einwohner stehet vollkommene Freiheit des Gewissens und der Religions-Uebung zu. Jedoch darf die Religion nie als Vorwand gebraucht werden, um sich irgend einer gesetzlichen Verbindlichkeit zu entziehen.
§ 31
Die Freiheit der Person und des Eigenthums unterliegt keiner andern Beschränkung, als welche das Recht und die Gesetze bestimmen.
§ 32
Das Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtsame können für Zwecke des Staates oder einer Gemeinde, oder solcher Personen, welche Rechte derselben ausüben, nur in den durch die Gesetze bestimmten Fällen und Formen gegen vorgängige volle Entschädigung in Anspruch genommen werden. Ueber Nothfälle. in denen ausnahmsweise nachfolgende Entschädigung eintreten soll, wird ein besonderes Gesetz das Nähere bestimmen.
§ 33
Die Jagd-, Waldkultur- und Teich-Dienste, nebst den Wildprets- und Fisch-Fuhren oder dergleichen Traggängen zur Frohne, sollen überall nicht mehr Statt finden, und die Privatberechtigten, welche hierdurch einen Verlust erleiden, nach dessen Ermittelung auf den Grund der deshalb zu ertheilenden gesetzlichen Vorschriften, vom Staate entschädiget werden. Gleichfalls werden die dem Staate zu leistenden Fruchtmagazins-Fuhren und Handdienste auf den Fruchtböden gänzlich aufgehoben.
Die übrigen ungemessenen Hof-, Kameral- und gutsherrlichen Frohnen sollen in gemessene umgewandelt werden.
Alle gemessenen Frohnen sind ablösbar. Die Art und Weise ihrer Umwandlung und Ablösung ist durch ein besonderes Gesetz mit gehöriger Berücksichtigung der Interessen der Berechtigten und Verpflichteten näher zu bestimmen, auch demnächst die Ausführung nach Möglichkeit durch entsprechende Verwaltungs-Maaßregeln unter angemessener Beihülfe aus der Staatskasse zu befördern.
Die Last der Landfolgedienste, welche nach deren gesetzlicher Feststellung fortbestehen werden, soll durch Beschränkung auf den wirklichen Bedarf gemindert und so viel, als thunlich, durch zweckdienliche Verdingung erleichtert werden.
§ 34
Alle Grundzinsen, Zehnten und übrigen gutsherrlichen Natural- und Geldleistungen, auch andere Reallasten, sind ablösbar. Ueber die deshalbigen Bedingungen und Entschädigungen wird ein Gesetz, unter gehöriger Berücksichtigung der Interessen der Pflichtigen und der Berechtigten, ergehen.
§ 35
Jedermann bleibt es frei, über das sein Interesse benachtheiligende verfassungsgesetz- oder ordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer öffentlichen Behörde bei der unmittelbar vorgesetzten Stelle Beschwerde zu erheben und solche nöthigenfalls bis zur höchsten Behörde zu verfolgen. Wird die angebrachte Beschwerde von der vorgesetzten Behörde unbegründet befunden, so ist dieselbe verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Gründe ihrer Entscheidung zu eröffnen.
Ebenwohl bleibt in jedem Falle, wo Jemand sich in seinen Rechten verletzt glaubt, ihm die gerichtliche Klage offen, auch in geeigneten wichtigeren Fällen unbenommen, die Verwendung der Landstände anzusprechen.
Ueberhaupt ist es den einzelnen Unterthanen, sowie ganzen Gemeinden und Körperschaften frei gelassen, ihre Wünsche und Bitten auf gesetzlichem Wege zu berathen und vorzubringen.
§ 36
Ausschließliche Handels- und Gewerbe-Privilegien sollen ohne Zustimmung der Landstände nicht mehr ertheilt werden. Die Aufhebung der bestehenden Monopole, sowie der Bann- oder Zwangsrechte, ist durch ein besonderes Gesetz zu bewirken. Patente für Erfindungen können von der Regierung auf bestimmte Zeit, jedoch nicht länger, als auf zehn Jahre, ertheilt werden.
Diejenigen Gewerbe, für deren Ausübung aus polizeilichen oder staatswirthschaftlichen Rücksichten eine Konzession erforderlich ist, sollen gesetzlich bestimmt werden. Indessen ist das Erforderniß einer Konzession, wie solches bisher bestand, irgend auszudehnen.
§ 37
Die Freiheit der Presse und des Buchhandels wird in ihrem vollen Umfange Statt finden. Es soll jedoch zuvor gegen Preßvergehen ein besonderes Gesetz alsbald erlassen werden. Die Censur ist nur in den durch die Bundesgesetze bestimmten Fällen zulässig.
§ 38
Das Briefgeheimniß ist auch künftig unverletzt zu halten. Die absichtliche unmittelbare oder mittelbare Verletzung desselben bei der Postverwaltung soll peinlich bestraft werden.
§ 39
Niemand kann wegen der freien Aeußerung bloßer Meinungen zur Verantwortung gezogen werden, den Fall eines Vergehens oder einer Rechtsverletzung ausgenommen.
§ 40
Jeder Waffenfähige bis zum zurückgelegten 50sten Lebensjahre ist im Fall der Noth zur Vertheidigung des Vaterlandes verpflichtet. Ueber die Verbindlichkeit zum Kriegsdienste, die Art der Ergänzung des Kriegsheeres und die sonstigen hierauf bezüglichen Verhältnisse sowie über die nach und nach erfolgende Verabschiedung der Leute, welche bereits fünf Jahre und darüber gedient
haben, ist alsbald ein Gesetz zu erlassen. In diesem soll die Dienstzeit für das aktive Heer nicht über fünf Jahre, außer dem Falle des Krieges, ausgedehnt, die Stellvertretung für zulässig erklärt, und bei der Bestimmung der Verbindlichkeit zum Kriegsdienste in der Linie auf Familienwohlfahrt, Ackerbau, Gewerbe, Künste und Wissenschaften nach Möglichkeit schonende Rücksicht genommen werden. Außerdem ist noch die Einrichtung der Bürgerbewaffnung in den Stadt- und Landgemeinden, als einer bleibenden Anstalt zur geeigneten Mitwirkung für die Aufrechthaltung der inneren Ruhe und Ordnung, sowie in Nothfällen zur Landesvertheidigung, gesetzlich näher zu bestimmen.
§ 41
Jedem Einwohner steht das Recht der freien Auswanderung unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu.
§ 42
Die Rechte und Verbindlichkeiten der Gemeinden sollen in einer gesonderen Städte- und Gemeinde-Ordnung alsbald festgesetzt, und darin die freie Wahl ihrer Vorstände und Vertreter, die selbstständige Verwaltung des Gemeinde-Vermögens und der örtlichen Einrichtungen, unter Mitaufsicht ihrer besonders erwählten Ausschüsse, die Bewirkung der Aufnahme in den Gemeinde-Verband, und die Befugniß zur Bestellung der Gemeinde-Diener, zum Grunde gelegt, auch die Art der oberen Aufsicht der Staatsbehörden näher bestimmt werden.
§ 43
Keine Gemeinde kann mit Leistungen oder Ausgaben beschwert werden, wozu sie nicht nach allgemeinen Gesetzen oder anderen besonderen Rechtsverhältnissen verbunden ist. Dasselbe gilt von mehreren, in einem Verbande stehenden Gemeinden.
§ 44
Alle Lasten, welche nicht die örtlichen Bedürfnisse der Gemeinden oder deren Verbände, sondern der Erfüllung allgemeiner Verbindlichkeiten des Landes oder einzelner Theile desselben erheischen, müssen, in so weit nicht bestehende Rechtsverhältnisse eine Ausnahme begründen, auch von dem gesammten Lande oder dem betreffenden Landestheile getragen werden.
§ 45
Das Vermögen und Einkommen der Gemeinden und ihrer Anstalten darf nie mit dem Staatsvermögen oder den Staats-Einnahmen vereinigt werden.
§ 46
Sämmtliche Vorstände sowie die übrigen Beamten der Gemeinden und deren Verbände sind, gleich den Staatsdienern, auf Festhaltung der Landesverfassung und insbesondere auf Wahrung der dadurch begründeten Rechte der Gemeinden zu verpflichten.
§ 47
Das Verhältniß der Rittergüter und der ehemals adelichen geschlossenen Freigüter zu den Gemeinden, zu welchen sie in polizeilichen und anderen bestimmten Beziehungen gehören sollen, wird in der Gemeinde-Ordnung auf eine zweckmäßige und den bisherigen Rechtsverhältnissen entsprechende Weise festgestellt werden.
§ 48
Für die Berathung und Vorbereitung von Verwaltungsmaaßregeln, welche nur das Beste eines einzelnen Bezirkes zum Gegenstande haben, sowie für eine angemessene Mitaufsicht auf die zweckdienliche und die Kräfte der Unterthanen thunlichst schonende Ausführung der in jeder Beziehung durch allgemeine Gesetze, oder durch besondere Anordnungen der Staatsbehörden getroffenen wichtigen Einrichtungen, sollen Bezirksräthe mittelst geeigneter Wahl gebildet werden. Die deshalb erforderlichen näheren Vorschriften sind durch ein Gesetz zu erlassen.
V. Von den Standesherren etc. und den ritterschaftlichen Körperschaften
§ 49
Die besonderen Rechtsverhältnisse der Standesherrschaften werden in Gemäßheit der bundesgesetzlichen Bestimmungen und nach vorgängiger näheren Verständigung der Staatsregierung mit den Standesherren durch ein Edict geordnet werden, welches, nachdem dessen Inhalt von den Landständen dieser Verfassung entsprechend befunden worden, unter deren Schutz gestellt werden soll.
In gleicher Art sollen die besonderen Rechtsverhältnisse des vormals reichsunmittelbaren Adels geordnet und geschützt werden.
§ 50
Die besonderen Rechte des althessischen und des schaumburgischen ritterschaftlichen Adels genießen den Schutz dieser Verfassung nach dem Inhalte der deshalb zu entwerfenden Statuten, welche von der Staatsregierung genehmigt und von den Landständen den Bestimmungen der Verfassung entsprechend befunden seyn werden.
VI. Von den Staatsdienern
§ 51
Der Landesherr ernennt oder bestätigt alle Staatsdiener, des geistlichen und weltlichen, sowohl des Militär- als Civil-Standes, in so fern den Behörden nicht die Bestellung überlassen ist. In Ansehung derjenigen Stellen, für welche einzelnen Berechtigten oder Körperschaften ein Präsentations- oder Wahlrecht zustehet, erfolgt die Ernennung in Form einer Bestätigung nach Maaßgabe der deshalb bestehenden Verhältnisse.
§ 52
Ein Staatsamt kann nur demjenigen übertragen werden, welcher vorher gesetzmäßig geprüft und für tüchtig und würdig zu demselben erkannt worden ist. Uebrigens muß von denjenigen, welche künftig ein akademisches Studium beginnen, demnächst die Nachweisung geschehen, daß den gesetzlichen Vorschriften über das Besuchen der Landes-Universität genügt worden sey.
Bei einer Weiterbeförderung ist eine abermalige Prüfung nur erforderlich, wenn solche besonders vorgeschrieben ist.
§ 53
Der Ernennung oder Beförderung zu einem Staatsamte muß der Vorschlag der vorgesetzten Behörde, wenn eine solche vorhanden ist, vorausgehen.
§ 54
Die Ertheilung von Anwartschaften auf bestimmte Staatsdienerstellen ist völlig unstatthaft; gleichwohl kann den Gehülfen, welche altersschwachen oder sonst an gehöriger Dienstversehung gehinderten Staatsbeamten beigegeben werden, die demnächstige selbstständige Anstellung, nach Maaßgabe ihrer bewährten Tüchtigkeit, zugesichert werden.
§ 55
Alle erledigten Stellen sollen so bald, als thunlich, dem betreffenden Etat (vgl. § 62) gemäß wieder besetzt werden.
§ 56
Ohne Urtheil und Recht darf kein Staatsdiener abgesetzt, oder wider seinen Willen entlassen, noch demselben sein rechtmäßiges Diensteinkommen vermindert oder entzogen werden, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen, welche das Staatsdienstgesetz enthält.
Diejenigen geringeren Diener gleichwohl, welche von den Behörden ohne ein durch den Landesherrn oder ein Ministerium vollzogenes Bestellungs- oder Bestätigungs-Reskript angenommen worden sind, können wegen Verletzung oder Versäumung ihrer Berufspflichten von denselben Behörden wieder entlassen werden, nach dem die vorgesetzte höhere oder höchste Behörde, nach genauer Erwägung des gehörig in Gewißheit gesetzten Verschuldens, die Entlassung genehmigt haben wird.
§ 57
Jeder Staatsdiener muß sich Versetzungen, welche seinen Fähigkeiten oder seiner bisherigen Dienstführung entsprechen, aus höheren Rücksichten des Staats, ohne Verlust an Rang und Gehalt (vgl. jedoch § 56) gefallen lassen. Staatsdiener, welche ohne ihr Ansuchen oder Verschulden versetzt werden, erhalten für die Kosten des Umzugs eine angemessene Entschädigung, sofern ihnen nicht durch die Verbesserung ihres Diensteinkommens eine entsprechende Vergütung dafür zu Theil geworden ist.
§ 58
Diejenigen Staatsdiener, welche wegen Altersschwäche oder anderer Gebrechen ihre Berufs-Obliegenheiten nicht mehr erfüllen können und daher in den Ruhestand versetzt werden, sollen eine angemessene Pension nach Maaßgabe des Staatsdienstgesetzes erhalten.
§ 59
Keinem Staatsdiener kann die nachgesuchte Entlassung versagt werden.
Hinsichtlich seines wirklichen Abganges sind die näheren durch das Staatsdienstgesetz vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen.
§ 60
Die Verpflichtung zur Beobachtung und Aufrechthaltung der Landesverfassung soll in den Diensteid eines jeden Staatsdieners mit aufgenommen werden.
Keine Dienst-Anweisung darf etwas enthalten, was den Gesetzen zuwider ist.
§ 61
Ein jeder Staatsdiener bleibt hinsichtlich seiner Amtsverrichtungen verantwortlich. Derjenige, welcher sich einer Verletzung der Landesverfassung, namentlich auch durch Vollziehung einer, nicht in der verfassungsmäßigen
Form ergangenen, Verfügung einer höchsten Staatsbehörde (s. § 108), einer Veruntreuung öffentlicher Gelder oder einer Erpressung schuldig macht, sich bestechen läßt, seine Berufspflichten gröblich hintansetzt oder seine Amtsgewalt mißbraucht, kann auch von den Landesständen oder deren Ausschusse (s. § 102) bei der zuständigen Gerichtsbehörde angeklagt werden. Die Sache muß alsdann auf dem gesetzlichen Wege schleunig untersucht und den Landständen oder deren Ausschusse von dem Ergebnisse der Anklage Nachricht ertheilt werden.
§ 62
Die übrigen besonderen Rechtsverhältnisse der Staatsdiener, sowohl des Civil- als Militärstandes (Officiere und Militärbeamten), sind in dem Staatsdienstgesetze, welches unter dem Schutze der Verfassung stehen wird, näher bestimmt.
Die Versorgung oder Unterstützung der dazu geeigneten, nicht zum Officierstande gehörenden Militärpersonen wird durch ein besonderes Regulativ geordnet werden.
VII. Von den Landständen
§ 63
Die Ständeversammlung wird gebildet durch folgende Mitglieder, nämlich:
1. einen Prinzen des kurfürstlichen Hauses für eine jede, dermal apanagirte Linie desselben, welche in Ermangelung von dazu fähigen Gliedern oder bei deren Verhinderung sich durch einen geeigneten, in Kurhessen begüterten Bevollmächtigten vertreten lassen kann;
2. das Haupt jeder fürstlichen oder gräflichen, ehemals reichsunmittelbaren Familie, welche eine Standesherrschaft in Kurhessen besitzt, mit Gestattung der
Stellvertretung durch eines ihrer dazu fähigen Familienglieder, und in deren Ermangelung oder Verhinderung durch einen anderen geeigneten Bevollmächtigten, welcher in Kurhessen begütert ist;
3. den Senior oder das sonst mit dem Erbmarschall-Amte beliehene Mitglied der Familie der Freiherren v. Riedesel;
4. einen der ritterschaftlichen Obervorsteher der adelichen Stifter Kaufungen und Wetter;
5. einen Abgeordneten der Landes-Universität;
6. einen Abgeordneten der althessischen Ritterschaft von jedem der fünf Bezirke, nämlich der Diemel, Fulda, Schwalm, Werra und Lahn;
7. einen Abgeordneten aus der Ritterschaft der Grafschaft Schaumburg, gewählt von derselben unter Mitbestimmung der adelichen Stifter Fischbeck und Obernkirchen;
8. einen Abgeordneten aus dem ehemals reichsunmittelbaren Adels in den Kreisen Fulda und Hünfeld;
9. einen Abgeordneten aus dem ehemals reichsunmittelbaren und sonst stark begüterten Adel in der Provinz Hanau;
10. sechzehn Abgeordneten von den Städten, nämlich:
a) zwei von der Residenzstadt Cassel;
b) zwei von der Stadt Hanau;
c) einen von der Stadt Marburg;
d) einen von der Stadt Fulda;
e) einen von der Stadt Hünfeld oder der Stadt Melsungen, welche unter einander dergestalt abwechseln, daß die erstgenannte Stadt zu zwei Landtagen und die Stadt Melsungen zu einem Landtage den Abgeordneten sendet;
f) einen von der Stadt Schmalkalden;
g) einen von der Stadt Rinteln und den Städten Obernkirchen, Oldendorf, Rodenberg und Sachsenhagen;
h) einen von den Städten Hofgeismar, Carlshafen, Grebenstein, Helmarshausen, Immenhausen, Liebenau, Naumburg, Trendelburg, Volkmarsen, Wolfhagen und Zierenberg;
i) eine von der Stadt Hersfeld oder Melssungen (s. oben e) und den Städten Lichtenau, Rotenburg, Sontra, Sprangenberg und Waldkappel;
k) einen von den Städten Homberg, Borken, Felsberg. Fritzlar, Gudensberg, Neukirchen, Niedenstein, Schwarzenborn, Treysa und Ziegenhain;
l) einen von den Städten Eschwege, Allendorf, Großalmerode, Wanfried und Witzenhausen;
m) einen von den Städten Frankenberg, Amöneburg, Frankenau, Gemünden, Kirchhain, Neustadt, Rauschenberg, Rosenthal, Schweinsberg und Wetter;
n) einen von den Städten Hünfeld, Salmünster, Schlüchtern, Soden und Steinau; auch
o) einen von den Städten Gelnhausen, Bockenheim, Wächtersbach und Windecken;
11. sechzehn Abgeordnete der nachbenannten Landbezirke, mit Ausschluß der darin befindlichen Städte, und derjenigen adelichen Güter, deren Besitzer an der Wahl der oben unter Nr. 6 bis 9 aufgeführten Abgeordneten Theil nehmen. Diese Bezirke sind:
a) der Diemel-Bezirk, bestehend aus den Kreisen Cassel, Hofgeismar und Wolfhagen;
b) der (Nieder-) Fulda-Bezirk, begreifend der Kreise Hersfeld, Rotenburg und Melsungen (ohne das Amt Felsberg);
c) der Werra-Bezirk, umfassend die Kreise Eschwege, Witzenhausen und Schmalkalden;
d) der Schwalm-Bezirk; enthaltend die Kreise Homberg, Fritzlar und Ziegenhain, auch das Amt Felsberg (aus dem Kreise Melsungen);
e) der Lahn-Bezirk, bestehend aus den Kreisen Marburg, Frankenberg und Kirchhain;
f) der Ober-Fulda-Bezirk, begreifend die Kreise Fulda und Hünfeld;
g) der Main-Bezirk, enthaltend die Kreise Hanau, Gelnhausen und Schlüchtern;
h) der Weser-Bezirk, bestehend aus der Grafschaft Schaumburg.
§ 64
Acht von den Abgeordneten der Städte, nämlich einer für Cassel, sowie einer für Hanau, und sechs für die übrigen Städte gemäß der, nach dem Wahlgesetze von Landtag zu Landtag eintretenden Abwechselung, müssen Magistratsglieder oder solche Einwohner seyn, welche als Mitglieder der Bürger-Ausschüsse zum zweiten Male gewählt worden sind, oder ein Vermögen von mindestens sechstausend Thaler besitzen, oder ein sicheres und ständiges Einkommen von vierhundert Thalern jährlich genießen oder monatlich einen Thaler zwölf Gr. an öffentlichen ständigen Abgaben entrichten.
§ 65
Ebenso müssen acht Abgeordnete der Landbezirke entweder so viel Grundeigenthum besitzen, daß es ihnen an eigentlicher Grundsteuer (zu deren vollen ordentlichen Ansatze und nach Abzug der gesetzlich zu vergütenden Real-Lasten) wenigstens zwei Thaler monatlich erträgt, - oder sie müssen mindestens fünftausend Thaler im Vermögen haben und zugleich die Landwirthschaft, als Haupterwerbsquelle, betreiben.
§ 66
Die Wahl der übrigen acht Abgeordneten der Städte, sowie der übrigen acht Abgeordneten der Landbezirke kann ohne Unterschied auf einen Jeden fallen, welcher überhaupt wählbar (s. § 67) und in dem Strombezirke wohnhaft ist. Dagegen können ausnahmsweise die unteren landesfürstlichen, standesherrlichen oder Patrimonial-Justiz-, Verwaltungs- und Finanz-Beamten nur außer dem Wahlbezirke gewählt werden, worin sie ihren Wohnsitz haben.
§ 67
Weder zur Wahl berechtigt noch irgend wählbar sind diejenigen, welche
1. wegen solcher Vergehungen, die entweder nach gesetzlicher Bestimmung oder nach allgemeinen Begriffen für entehrend zu halten sind (worüber im letzteren Falle hinsichtlich der Abgeordneten die Ständeversammlung zu entscheiden hat), vor Gericht gestanden haben, ohne von der Anschuldigung völlig losgesprochen worden zu seyn;
2. noch nicht das 30ste Jahr zurückgelegt haben, oder
3. unter Kuratel stehen, oder
4. über deren Vermögen ein gerichtliches Konkursverfahren entstanden ist, bis zur völligen Befriedigung der Gläubiger.
Die vorstehenden Gründe der Ausschließung finden auch auf die ohne Wahl berufenen Landstände Anwendung.
§ 68
Bei der Wahl eines jeden landständischen Deputirten wird zu gleicher Zeit ein Stellvertreter gewählt, auf welchen im Falle des Todes, der eintretenden Unfähigkeit oder einer längeren Verhinderung die landständischen Pflichten und Rechte des Ersteren während des begonnenen Landtages bis zu dessen Schlusse übergehen.
Ueber die Einberufung des Stellvertreters entscheidet die Ständeversammlung.
§ 69
Kann oder will der (hauptsächlich oder zur Aushülfe) Gewählte die Landstandschaft nicht übernehmen, so schreiten die Wahlmänner zur neuen Wahl. Letzteres muß auch dann geschehen, wenn die Stelle eines Abgeordneten nach bereits erklärter Annahme vor Eröffnung oder nach dem Schlusse des Landtages wieder erledigt wird.
§ 70
Erfolgt die Ernennung oder Beförderung eines Abgeordneten zu einem Staatsamte, wo wird dadurch eine neue Wahl erforderlich, wobei jedoch derselbe wieder gewählt werden kann.
§ 71
Sobald ein Staatsdiener, des geistlichen oder weltlichen Standes, zum Abgeordneten gewählt ist, hat derselbe davon der vorgesetzten Behörde Anzeige zu machen, damit diese die Genehmigung (welche nicht ohne erhebliche, der Ständeversammlung mitzutheilende Ursache zu versagen ist) ertheilen, auch wegen einstweiliger Versehung seines Amtes Vorsorge treffen könne.
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