Die polizeiliche Verfügung vom 18. August 1933 wurde den Gemeindevertretern der demokratischen Parteien per Postzustellungsurkunde zugesandt.
D e r L a n d r a t
Marburg, den 18. August 1933
I.A.
Polizeiliche Verfügung.
Nach einem Runderlass des Herrn preussischen Ministers des Innern vom 24. Juni 1933 ist die sozialdemokratische Partei Deutschlands namentlich nach ihrer Betätigung in den letzten Tagen und Wochen als staats- und volksfeindliche Organisation anzusehen. Infolgedessen ist von dem Herrn Minister angeordnet worden, dass alle Mitglieder der Vertretungskörperschaften der Gemeinden, die selbst Mitglieder der sozialdemokratischen Partei Deutschlands sind bezw. waren oder die auf Grund von Wahlvorschlägen der sozialdemokratischen Partei Deutschlands oder einem dieser Partei gleichzuachtenden Wahlvorschlag gewählt worden sind, von der weiteren Ausübung ihrer Mandate auszuschließen sind, da ihre Weiterbetätigung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellt. Da Sie bisher der S.P.D. angehört haben bezw. auf Wahlvorschlag der S.P.D. oder einem dieser Partei gleichzuachtenden Wahlvorschlag gewählt worden sind, wird Ihnen in Ausübung oben bezeichneten Ministerialerlasses gemäss § 14 des Polizeiverwaltungsgesetzes hiermit aufgegeben, sich der weiteren Ausübung des Mandats zu enthalten, widrigenfalls Ihre polizeiliche Inhaftnahme nach Maßgabe des § 1 der Verordnung zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 erfolgen würde.
Gemäß § 45 des Polizeiverwaltungsgesetzes steht Ihnen binnen 2 Wochen vom Tage der Zustellung an gerechnet, die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll bei derjenigen Stelle einzulegen, welche die Verfügung erlassen hat.
Die unterm 3.7.33 I.A.15.7. gegen Sie erlassenen polizeiliche Verfügung ziehe ich hiermit zurück. An deren Stelle tritt diese polizeiliche Verfügung.
1) An
Herrn N. N., geb. 10.8.93,
Herrn N. N., geb. 11.X.95,
Herrn N. N., geb. 30.9.91
in Caldern
Gegen Postzustellungsurkunde.
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