3. Schutzhaft
Die Schutzhaft zu Beginn der Herrschaft des Nationalsozialismus diente weniger dem Schutz der Inhaftierten, auch wenn dies häufig als Begründung angegeben wurde, als viel mehr dem Schutz und Ausbau der nationalsozialistischen Vormachtstellung. So sollten vor allem Funktionäre, Rückfällige und Personen die sich noch nach dem 21. März staatsfeindlich betätigt hatten, also Regimekritiker und -Gegner, inhaftiert werden [Dokument 7, 9]. Von den insgesamt ungefähr 470 politischen Gefangenen im Konzentrationslager des Regierungsbezirks Kassel, bei denen es sich überwiegend um Männer jüngeren und mittleren Alters handelte, waren drei Viertel Kommunisten. Aber auch Sozialdemokraten und jüdische Mitbürger wurden in Schutzhaft genommen und in das Konzentrationslager gebracht.
Vollstreckt wurde die Schutzhaft im Regierungsbezirk Kassel in dem Konzentrationslager Breitenau (15. Juni 1933 – 17. März 1934) in der Gemeinde Guxhagen, ungefähr 15 Kilometer südlich von Kassel. Bei nur kurzer Schutzhaft oder wenn der Häftling der Polizei noch für weitere Ermittlungen zur Verfügung stehen musste, verblieb er im örtlichen Polizeigefängnis. Spätere und besonders schwere Fälle kamen in das Großkonzentrationslager Börgermoor im Regierungsbezirk Osnabrück [Dokument 1, 2, 3]. Diese ersten KZs sind jedoch noch nicht mit den späteren KZs, wie zum Beispiel Dachau in den 1940er Jahren, und vor allem nicht mit den Vernichtungslagern, wie zum Beispiel Auschwitz, zu vergleichen.Da die Einweisung in das KZ nicht auf richterlichen Haftbefehl, sondern auf Anordnung der Polizei hin geschah, kam es häufig zu Missbrauch, indem unliebsame Mitbürger wegen Kleinigkeiten denunziert wurden oder Gemeinden Personen, die der Wohlfahrt zur Last fielen, in das KZ abschoben [Dokument 4, 5, 6, 7].
Anfang Dezember 1933 kündigte der preußische Innenminister Herrmann Göring die Entlassung von 5000 Schutzhäftlingen anlässlich der guten Reichstagswahlergebnisse in den KZs und des Weihnachtsfestes an [Dokument 10]. Daraufhin stiegen die Zahlen der Gesuche von Häftlingen, deren Ehefrauen und Müttern um die Entlassung aus der Schutzhaft nochmals an, wobei sie verschiedenartig begründet wurden [Dokument 8, 11, 12, 14]. Neben diesen Entlassungsgesuchen gab es aber auch Beschwerden über (willkürliche) Inhaftierungen [Dokument 12, 13].
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