1. Einrichtung und Unterhaltung der Zuchthäuser im 18. Jahrhundert
Nach den insgesamt bescheidenen Anfängen im 17. Jahrhundert erlebte das Gefängniswesen im Verlauf des darauffolgenden Jahrhunderts einen regelrechten Boom, indem nunmehr in allen Teilen des Heiligen Römischen Reiches zahlreiche neue Strafanstalten etabliert wurden. So auch in der Landgrafschaft Hessen-Kassel, wo Landgraf Karl im Jahre 1720 erstmals eine Strafanstalt mit Blickrichtung auf das gesamte Territorium gründete. Absolutistisches Wollen und zeittypische barocke Prachtentfaltung manifestierten sich nicht nur in der architektonischen Gestaltung des neuen Zuchthausbaus an der Fulda. Besonders charakteristisch und kennzeichnend für die Neugründung ist die vornherein beabsichtigte und verwirklichte Kombination verschiedener Anstaltstypen. Neben den eindeutig im Vordergrund stehenden Charakter als Strafanstalt traten die Zweckbestimmungen „Irrenverwahrung“ sowie „Armen- und Waisenhaus“.
In Hessen-Kassel waren mit der Gründung des Kasseler Zuchthauses zumindest die organisatorischen Voraussetzungen dafür geschaffen, von der Zuchthausstrafe Gebrauch machen zu können, nachdem Strafrechtswissenschaft wie auch territoriale Strafgesetzgebung die Zuchthausstrafe in den Kanon der Kriminalsanktionen eingebaut hatten.
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