5. Anhang
Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat (Art. 20 Grundgesetz). Das demokratische Prinzip besagt, daß die politische Willensbildung vom Volk ausgeht; dies geschieht der Form nach vor allem durch die Wahl von Abgeordneten zum Parlament. Aus dem Sozialstaatsprinzip ergibt sich die Verpflichtung des Staates, zu einer gerechten Sozialordnung beizutragen. Das föderative Prinzip gibt den Bundesländern das Recht, ihr staatliches Leben im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung frei zu gestalten; es verpflichtet sie zugleich, die gesamtstaatlichen Belange zu wahren und an der Erfüllung zentraler Aufgaben mitzuwirken.
Das Rechtsstaatsprinzip bindet die Staatsgewalt an Recht und Gesetz und unterwirft sie der Überprüfung durch unabhängige Gerichte.
Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung werden die verschiedenen Funktionen der Staatsgewalt durch mehrere voneinander unabhängige Staatsorgane ausgeübt. Oberstes gesetzgebendes Organ ist der Bundestag, dessen Abgeordnete alle vier Jahre in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl unmittelbar vom Volk gewählt werden. Durch den Bundesrat, der das föderative Element im Staatsautbau verkörpert, wirken die Länder an der Gesetzgebung des Bundes mit. Im Gesetzgebungsverfahren ist je nach dem Gegenstand des Gesetzes die Zustimmung des Bundesrats erforderlich oder doch zumindest sein Einspruch möglich.
Die völkerrechtliche Vertretung des Bundes liegt beim Bundespräsidenten, der von der Bundesversammlung auf jeweils fünf Jahre gewählt wird. Die Bundesversammlung besteht aus den Bundestagsabgeordneten und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Parlamenten der Bundesländer entsandt werden. Auf Vorschlag des Bundespräsidenten wählt der Bundestag mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder den Bundeskanzler. Die vom Bundeskanzler ausgewählten Mitglieder der Bundesregierung werden auf seinen Vorschlag von Bundespräsidenten ernannt und entlassen. Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik. Er kann nur durch ein sogenanntes konstruktives Mißtrauensvotum abgewählt werden, dann nämlich, wenn der Bundestag mit der erforderlichen Mehrheit einen neuen Bundeskanzler wählt.
Die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt liegt beim Bundesverfassungsgericht, den Bundesgerichten und den Gerichten der Länder. Das Bundesverfassungsgericht als Hüter des Grundgesetzes besteht aus zwei Senaten mit je acht Richtern. Sie werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt.
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