Dokument 14
Auszug aus dem kurhessischen Gesetz die "Religionsfreiheit und die Einführung der bürgerlichen Ehe betreffend", vom 29. Oktober 1848, 1. Abschnitt: "Von der Bekenntnis- und Glaubensfreiheit" (§ 1-4)
Urheber
Kurfürst Friedrich Wilhelm I.
Datum
29.10.1848
Bestand/Sign.
Sammlung kurhessischer Gesetze, Bd. 11: 1846-1848, Jahr 1848 Nr. XXVII, S. 133.
Bestand/Inventar
1
Während die Gültigkeit der Staats- und Bürgerrechte in der kurhessischen Verfassung aus dem Jahr 1831 noch von der Bekenntnis zum christlichen Glauben abhängig war, so wurde diese rechtliche Beschränkung im Revolutionsjahr 1848 gesetzlich abgeschafft. "Die Ausübung aller bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte [...] ist von dem Glaubensbekenntnisse unabhängig", heißt es in Art. 2.
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