Dokument 11
Landtagsabschied, u. a. über die Judensteuer, Treysa, 20. März 1557
Urheber
Landgraf Philipp von Hessen
Datum
20.03.1557
Bestand/Sign.
Friedrich Battenberg, Judenverordnungen in Hessen-Darmstadt, Wiesbaden 1987, S. 64
Landtagsabschied, u. a. über die Judensteuer, Treysa, 20. März 1557
Ausf. StA Darmstadt, E 2 Nr. 4/2 BI. 219-230, Papierlibell mit 12 Siegeln von Vertretern der anwesenden Ritter.Abschiedt des durchleuchtigen, hochgebornen Fürsten und Hern, Hern Philippsen, Landtgraven zu Hessen, Graven zu Catzenelnpogen etc., unsers g[nedigen] F[ürsten] und Hern, Ritterschaft, Prelaten und Landtschaften der Fürstenthumb zu Hessen und zugehörigen Graveschaften, uff itzt den 16ten Martii anno etc. 57 gehaltenen Landtage zu Treisa, belangende die alle gemeine des Reichs bewilligte Stewer der itzigen Eilenden Huelf widder den Türcken, so sich zu unsers g[nedigen] F[ürsten] und Hern Antheil uff 27 000 Gulden erstreckt, und die Ergentzung des Vorraths, die sich erstreckt uff 10 968 Gulden, alles den Gulden zu 15 Batzen oder 27 Albus.
[...] 1 Haben demnach sich vereiniget, verglichen, bewilligt und verabschiedt, das vorberurte Somma angeschlagen, ufgefordert, gegeben, eingenomen und geliffert werden sollen wie volgt:
[...] 2 Die Juden, sie sitzen unter unserm g[nedigen] F[ürsten] und Hern oder denen vom Adel, sollen zu dissen Stewern also angeschlagen werden, das ein jede Judenperson, sie sei jung oder alt, zu disser Stewer zum ersten ein Gulden erlegen, und di reichen Juden in solcher Anlage den Armen zu Hielf khomen. Im anderm Ziel sol dergleichen ir jeder von hundert Gulden Hauptguts, an was Wahr di immer gelegen, auch ein Gulden, und also uf und abe geben und doch hiermit ir Wucher unbekreftigt sein.
[...] 3 Gescheen und geben zu Treisa am zwentzigsten Martii anno domini 1557.
1 Umfangreiche Vorrede zur Begründung der Türkensteuer; auf den Abdruck wurde verzichtet.
2 Einzelheiten zur Umlage der Steuer unter den christlichen Untertanen der Landgrafschaft.
3 Bestimmungen über die Besteuerung von außerhalb der Landesgrenzen gelegenen Gütern. Daran anschließend Siegelankündigung.
Bearbeiter: Ne — URL dieses Dokuments: http://digitales-archiv-marburg.de/index.php?doc=8489
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