Dokument 3
Reichsbürgergesetz und Gesetz "zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre", 15. September 1935.
Urheber
Reichskanzler, Reichsminister des Innern, Reichsminister der Justiz, Stellvertreter von Hitler
Datum
15.09.1935
Bestand/Sign.
RGBl. II 1935, S. 1146-1147
Bestand/Inventar
2 Seiten
"Nürnberger Gesetze".
Laut § 1 seien Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen "deutschen oder artverwandten Blutes" verboten. Trotzdem geschlossene Ehen seien nichtig.
Laut § 2 sei der außereheliche Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen "deutschen oder artverwandten Blutes" verboten.
Laut § 3 dürften Juden weibliche Staatsangehörige "deutschen oder artverwandten Blutes" unter 45 Jahren in ihrem Haushalt nicht beschäftigen.
Laut § 4 sei Juden das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsfarben verboten.
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