Hessen Loewe
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Gesetze und Verordnungen zur NS-Judenpolitik 1933-1945
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Reichsbürgergesetz und Gesetz "zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre", 15. September 1935.
Urheber
Reichskanzler, Reichsminister des Innern, Reichsminister der Justiz, Stellvertreter von Hitler
Datum
15.09.1935
Bestand/Sign.
RGBl. II 1935, S. 1146-1147
Bestand/Inventar
2 Seiten
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Dokument_7470_Bild_1.jpg
pdf_download Reichbürgergesetz und Blutschutzgesetz, RGBl II 1935, S. 1146
Dokument_7470_Bild_2.jpg
pdf_download Blutschutzgesetz, , RGBl II 1935, S. 1147

"Nürnberger Gesetze".

Laut § 1 seien Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen "deutschen oder artverwandten Blutes" verboten. Trotzdem geschlossene Ehen seien nichtig.

Laut § 2 sei der außereheliche Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen "deutschen oder artverwandten Blutes" verboten.

Laut § 3 dürften Juden weibliche Staatsangehörige "deutschen oder artverwandten Blutes" unter 45 Jahren in ihrem Haushalt nicht beschäftigen.

Laut § 4 sei Juden das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsfarben verboten. 




Bearbeiter: En — URL dieses Dokuments: http://digitales-archiv-marburg.de/index.php?doc=7470 — URL dieser Ausstellung: http://digitales-archiv-marburg.de/index.php?exp=240
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