Dokument 4
Anordnung der Staatspolizeistelle Kassel den außerehelichen Verkehr zwischen Juden und deutschen Staatsangehören betreffend, 27.09.1935
Urheber
Staatspolizeistelle Kassel
Datum
27.09.1935
Bestand/Sign.
HStAM 180 Wolfhagen 2312 Bl.24 r-v
Bestand/Inventar
DIN A4/2
Die Staatspolizeistelle beruft sich auf die Nürnberger Gesetze vom 15.09.1935, wonach der außereheliche Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen "deutschen oder artverwandten Blutes" verboten sei. Bei jenen Vorfällen der "Rassenschande", die sich vor diesem Datum ereignet hätten, sei von einer Strafverfolgung abzusehen, solange kein Grund zu erheblicher Erregung der Öffentlichkeit oder Gefährdung der eigenen Person besteht. Jede verdächtige Person sei dem Richter unverzüglich vorzuführen und die Staatspolizeistelle umgehend zu benachrichtigen.
Das Schreiben wird aus Kassel an die Landräte und Oberbürgermeister des Bezirks gesandt.
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