Hessen Loewe
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Das Königreich Westphalen (1807 - 1813)
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Königliches Dekret vom 11. Januar 1808, wodurch der Werth der im Königreiche Westphalen coursierenden Münzen bestimmt, und die Strafen wegen des Nachmachens dieser Münzen festgesetzt werden.
Urheber
Königliche Buchdruckerei
Datum
11.01.1808
Bestand/Sign.
HStAM Bibliothek: Sig. IX B 4496, Gesetzes Bulletin von 1808, 1. Teil.
Bestand/Inventar
20 Seiten (S. 164-185 des Gesamtwerks)
Alle Seiten Alle Seiten [1-11] in einer PDF-Datei öffnen
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Dokument_5558_Bild_1.jpg
pdf_download Dekret vom 11.01.1808, S.164-165.
Dokument_5558_Bild_2.jpg
pdf_download Dekret vom 11.01.1808, S.166-167.
Dokument_5558_Bild_3.jpg
pdf_download Dekret vom 11.01.1808, S.168-169.
Dokument_5558_Bild_4.jpg
pdf_download Dekret vom 11.01.1808, S.170-171.

Königliches Dekret vom 11. Januar 1808, wodurch der Werth der im Königreiche Westphalen coursierenden Münzen bestimmt, und die Strafen wegen des Nachmachens dieser Münzen festgesetzt werden. (Teil des 10 Gesetzes Bulletins des Königreiches Westphalens).

Die Offizielle Währung des Königreich Westphalens besteht in den mit Gründung des Reiches eingeführten französichen Franken und Centimen (Francs et Centimes).  Für Westphalen lies Jérôme eigene Franken mit dem wälischen Wappen auf der einen und seinem Bild auf der anderen Seite (siehe Art.17 u.18 der Constitution) . Zuvor hatte es auf dem Gebiet des neuen Königreiches Westphalen eine Vielzahl größerer und kleinerer Lokaler und Regionaler Währungen gegeben, die vorerst zwangläufig als Währungsmittel anerkannt werden nun aber langsam durch die neue Währung abgelöst werden sollten. Das Dekret über den Wert der im Königreich Westphalen vertretenden Münzen ist daher mit umfangreichen Umrechnungstabellen ausgestattet um den genauen Wert der jeweiligen Münzen zu bestimmen. Desweiteren legt das Dekret fest, dass das Fälschen von Münzen jedlicher Art, sowohl der eigenen wie auch der im Reich geduldeten Währungen mit dem Tode zu bestrafen sei.

 


 

Anmerkung:

Das hier präsentierte königliche Dekret vom 11. Januar 1808 ist als ein Teil des 10. Gesetz-Bulletins in die Gesetz-Bulletin Sammlung des Königreichs Westphalens eingegangen.




Bearbeiter: MN — URL dieses Dokuments: http://digitales-archiv-marburg.de/index.php?doc=5558 — URL dieser Ausstellung: http://digitales-archiv-marburg.de/index.php?exp=233
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