Dokument 25
Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums
Urheber
Reichskanzler A. Hitler, Reichsinneminister Frick, Reichsfinanzminister Graf Krosigk
Datum
07.04.1933
Bestand/Sign.
RGBl. I 1933, S. 175-177
Das Gesetz sieht zunächst die Bestimmung des Beamtenstatus´ vor (§1), wonach es sich fortan auch auf betrefffende Ruheständler bezieht. In der Folge zählt es die Gründe für Entlassung bzw. Versetzung in den Ruhestand mit entsprechenden Konsequenzen hstl. der Gehalts- bzw. Pensionszahlungen (vgl. hierzu u.a. §8) auf: Entlassen wird wer ohne entsprechende Ausbildung nach 1918 in ein Beamteverhältnis kam (§2), wer keiner "arischen Abstammung" ist, wobei Ausnahmen, ua. bei Weltkriegsveteranen, gemacht werden (§3) oder wer als "politisch nicht zuverlässig" eingestuft wird (§4). Auch die Versetzung von Beamten wir neu geregelt (§5).
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