Dokument 22
Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat
Urheber
Reichspräsident v. Hindenburg, Rkzl. Hitler, Innenminister Frick, Justizminister Dr. Günther
Datum
28.02.1933
Bestand/Sign.
RGBl. I 1933, S. 83
Das Gesetz sieht die Einschränkung u. a. von Presse- und Versammlungsfreiheit "zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte" vor. Zu diesem Zweck wird die Zuständigkeit der Reichsregierung übertragen, sofern die Landesregierungen "die nötigen Maßnahmen" nicht treffen (§2). Bei Zuwiderhandlung wird mit Strafen gedroht (§4) einschließlich der Todesstrafe (§5).
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