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Das Königreich Westphalen (1807 - 1813)
 «  2 Die Westphälische Verfassung  » 

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Dokument 3
Schaubild zur Veranschaulichung der Westphälischen Verfassung nach dem königlichen Dekret vom 7. Dezember 1807.
Urheber
Mathis Nolte
Datum
25.03.2007
Bestand/Sign.
HStAM
Bestand/Inventar
1
Dokument_5387_Bild_2.jpg
pdf_download Schaubild zur Veranschaulichung der Westphälischen Verfassung nach dem königlichen Dekret vom 7. Dez

Schaubild zur Veranschaulichung der Westphälischen Verfassung nach dem königlichen Dekret vom 7. Dezember 1807.

Nach der Verfassung von 1807 wird das Königreich Westphalen in einem Zweikammersystem regiert. Die eine Kammer ist der Staatsrat, die andere Kammer bilden die Reichstände. Der Staatsrat schlägt neue Gesetzesentwürfe vor, die dann von Kommissionen geprüft und von den Reichständen per Mehrheitsentscheid beschlossen werden.

.

  • Der Vorsitz und die Leitung des Staatsrats obliegt dem König, die weiteren Mitglieder werden vom König enannt.
  • Die Mitglieder der Reichstände werden durch Wahlen in den Departementskollegien ernannt.

 .

..


Anmerkungen:

Für den weiteren Staatsaufbau des Königreichs Westfalen vergleichen Sie bitte auch die Schaublider über das Justizwesen [Raum 3, Dokument 2] und die Departementsverwaltung [Raum 4, Dokument 5].

Für die Erstellung des Schaubildes wurde neben dem königlichen Dekret vom 7. Dez. 1807 folgende Literatur verwendet: 
 

A. Kleinschmidt: Geschichte des Königreichs Westphalen, Gotha 1893, S.17.

U. Muras: Reaktionen auf die napoléonische Herrschaft im Werra-Departement des Königreichs Westfalen 1807-1813, (Magisterarbeit) Marbug 1992, S. 16f.

J. Weidemann: Neubau eines Staates. Staats- und Verwaltungsrechtliche Untersuchung des Königreichs Westphalen, Leipzig 1936, S. 18f.

 




Bearbeiter: MN — URL dieses Dokuments: http://digitales-archiv-marburg.de/index.php?doc=5387 — URL dieser Ausstellung: http://digitales-archiv-marburg.de/index.php?exp=233
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