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Das Königreich Westphalen (1807 - 1813)
 «  2 Die Westphälische Verfassung  » 

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Dokument 2.1
Die Constitution des Königreichs Westphalen, entworfen am 15.November 1807, erlassen am 7. Dezember 1807.
Urheber
In Auftrag gegeben vom Kaiser Napoleon, angenommen und erlassen von König Jérôme
Datum
07.12.1807
Bestand/Sign.
HStAM Bibliothek: Sig. IX B 4496, Gesetzes Bulletin von 1808, 1 Teil.
Bestand/Inventar
29 Seiten (S. 2-31 des Gesamtwerks)
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Die Constitution des Königreichs Westphalen,entworfen am 15.November 1807, erlassen  am 7. Dezember 1807.

Die Constitution des Königreichs Westphalen umfasst insgesammt 55 Artikel und wurde durch ein königlichen Dekrets vom 7. Dezember 1807 als Gesetz Bulletin Nr. 1 des ersten Gesetz Bulletin Bandes publiziert. Durch dieses Dekret wurde der 19'ten Artikel des Friedens von Tilsit umgesetzt, in welchem der Anstoß zur Erarbeitung der Constitution gegeben wurde. Das Dekret ist im Auftrage des Kaisers Napoléons unterzeichnet und Auf den Befehl Jérômes (Hyronimus) Naopoléon als das erste Gesetz - Bulletin des Königreichs Westphalen aufgenommen worden. Der genaue Wortlaut der Unterzeichnung lautet:

unterschrieben: Napoleon.

     Auf Befehl des Kaisers,
der Minister Staats-Secretair
       Hugo B. Maret.

                       (...)

unterzeichnet: Hieronymus Napoleon
                
          
Auf Befehl des Königs,
In Abwesenheit des Ministers Staats-Secretairs,
             der Cabinets-Secretair,
unterschrieben:
Cousin von Marinville
          Als gleichlautend bescheiniget,
Der provisorische Minister des Justizwesens 
     und der inneren Angelegenheiten

                    
Siméon.

 


 

Anmerkung: 

In dieser Gesetz - Bulletin wird der Inhalt der Constitution des Königreichs Westphalen bekannt gegeben. Als Arbeitserleichterung für die Nutzung dieses Dokumentes sind hier die wichtigsten  Artikel des Verfassungstextes mit ihren Seitenzahlen angegeben:

Art. 1.

Bestimmung der Staaten aus denen sich das Königreich Westphalen zusammensetzt. (Seiten 4-5)
Art. 5.
Bestimmung, dass das königreich Westphalen ein Theil des Rheinbundes sei. (Seiten 7-8)
Art. 6.
Bestimmung der Erbregelung der Dynastie Hyronimus Napoléons. (Seite 9-10)
Art. 7.
Bestimmung, dass der König Westphalens den Verfügungen der Kaiserlichen Familien Statuten unterworfen ist. (Seite 10)
Art. 10.
Bestimmung, dass das Königreich Westphalen durch eine Constitution regiert werden solle, die die Gleichheit aller Untertanen vor dem Gesetz und freie Religionsausübung für alle Religionen garantiert. (Seite 13)
Art. 11.-16.
Bestimmungen bezüglich der Aufhebung von Adelsprivilegien und der Leibeigenschaft. (Seiten 13-15)
Art. 17.-18.
Einführung eines einheitlichen Münz-, Maß-, und Gewichtssystems, wobei die Münzen das Bild Jérômes und das Westfläische Wappen tragen. (S.15)
Art. 19.-33.
Festlegung der einzelnen Staatsorgane (Minister, Staatsrat, Comissionen und Reichstände) und deren Aufgaben. (Seite 15-21)
Art. 34.-44.
Reglung der Geographischen Aufteilung des Königreichs in Departements, Distrikte und Kantone. (Seite 23-27)
Art. 45.-52.
Neuordnung des Jutizwesens. Insbesondere die Einführung des Code Napoléons als Bürgerliches Gesetzbuch. (Seite 27-29)




Bearbeiter: MN — URL dieses Dokuments: http://digitales-archiv-marburg.de/index.php?doc=5352 — URL dieser Ausstellung: http://digitales-archiv-marburg.de/index.php?exp=233
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