Evangelische Bündnisplanungen des Kurfüsten von Sachsen und des Landgrafen Philipp auf dem Reichstag zu Speyer, 22. April 1529
Reichstagsakten, Bd. 7/II, S. 1321 f.
Auf dem Reichstag zu Speyer hatten zwar die katholischen und evangelischen Fürsten schriftliche Zusagen ausgetauscht, bis zum künftigen Konzil „in Ungutem mit der Tat nichts fürzunehmen”. Doch schlossen Sachsen und Hessen mit Straßburg, Nürnberg und Ulm am Tage des Reichsabschiedes auf alle Fälle ein Abkommen zur Vorbereitung von Bündnisbesprechungen, worin schon die Grundgedanken eines künftigen Bündnisses niedergelegt wurden.
Erstlich ist bedacht, das hochgenante der churfurst zu Sachsen und landgraf zu Hessen, auch di vorgemelte drei stedte ire botschaften auf den sechsten tag des brachmonats [Juni] schirstkommend, jegen Rotach [Rodach bei Coburg] einzukommen verordnen sollen, von nachfolgenden artikeln zu handeln und sovil muglich zu beschließen. So aber auf den tag nit endlich beschlossen werden mocht, solt alsdan ein begrif [Entwurf] gemacht, hinter sich getragen [zum Bericht mit nach Hause genommen] und auf ein zeit dorin benent zu- oder abzuschreiben gestelt werden.
Anfenglich das hochgedachte churfurst und furst, auch die gemelte stedte einander mit ganzen treuen und gutem herzen meinen und furdern sollen, wie dan solchs auf denselben tag mit mehr worten mag angezeigt werden.
Und folgend: nochdem sich die sachen und hendel allenthalben und sonderlich auf itztgehaltenem RT dergestalt ereugen und zutragen, dadurch hochlich zu besorgen, das sollichs wenig zu fridden und einigkeit im reich dienstlich, soll auf den tag davon geredt und gehandelt werden, wie und in welcher gestalt zu furfallender notturft, das got verhuten wolle, einer dem andern, so der oder dieselbigen von wegen des gotlichen worts wolten uberzogen vergwaltiget oder beschwert werden, soll hilf und beistand leisten, nemlich auf zwen wege:
Alsso wo furfallen wurde, das ein eilend oder unversehentlich uberzug oder beschwerung von der jegenpartei wolte furgenommen werden, das alsdan, so die fursten einer oder bede desfals beschwert, iren kfl. und f. g. von den stedten N personen zu fueß auf iren kosten und darlegen solten furderlich zugefertiget werden ... Desgleichen so die gnante stedte eine oder mher angegriffen wurden, das alsdan gnante churfurst und furst inen N geruster reißigen, auch in maßen wie obstehet zu prauchen ... furderlich zu-fertigen solten ... So aber durch den jegentail mit ganzer gewalt di vorgnanten churfursten, fursten und die stedte eine oder mher wolten unberzogen und beschwert werden, das dan di andern dißer partei, so nit angegriffen, mit ganzer macht sambt denjenigen, so sie vermogen wurden [über die sie verfügen könnten], zu rettung und jegenwher zu-ziehen solten, oder aber den oder dijenigen, so sich solchs gewalts unterfahen wurden, understehen daheim zu behalten [veranlassen, daheim zu bleiben], wie sich dan solichs am schicklichsten zutragen wurd .. .
zit. nach: Geschichte in Quellen Bd. III, bearb. von Fritz Dickmann, München 1966, S. 162-63
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