Deklaration Kaiser Karls V. zum Regensburger Reichsabschied, 29. Juli 1541
[Auszug]
Verbindlichkeit der verglichenen Religionsartikel. Kirchengut — „christliche Reformation”. Gültigkeit der Besitzstandsgarantie für geistliche Güter (der Katholiken) gilt auch für die Augsburger „Konfessionsverwandten”. Ein „freiwilliger” Übertritt von Untertanen zum Protestantismus fällt nicht unter das Landfriedensgebot.
Corp. Ref. IV, S. 623-625. Hier zit. nach Alfred Kohler (Hg.), Quellen zur Geschichte Karls V., Darmstadt 1990, S. 264-266
Wir Karl der 5te von Gottes Gnaden, Römischer Kaiser thun kund mit diesem Brief gegen jedermänniglich: nachdem der Augsburgischen Confession und deren Religionsverwandte Stände Mängel etlicher mißverständiger Artikel unsers jetzt gegebenen Abschieds gegen uns angegeben und vortragen lassen, mit unterthänigster Bitt, dieselbigen ferner zu declariren und zu erläutern, daß wir demnach solche Mißverstand derselben angegebenen Artikel weiter erklärt, und folgender Meinung verstanden haben wollen.
Als zum Ersten der Artikel im Abschied von den Artikeln durch ihre Theo-logen verglichen etc.,' etwas dunkel gesetzt, hat es den Verstand, daß der Augsburgischen Confession verwandte Stände bis zu der endlichen Vergleichung der Religionsachen in denen Artikeln, derer sich ihre Theologen vereinigt mit samt ihrer Declaration, dieselbe Vergleichung und Declaration nicht überschreiten sollen. Und ist in den übrigen unverglichenen Artikeln hierin kein Maß gegeben.
Zum Andern, im Artikel da der Abschied besagt, daß die Klöster undKirchen unzerbrochen und unabgethan sollen bleiben; derselbige Artikel soll dahin verstanden werden, daß hinfort die Klöster und Stift unzerbrochen und unabgethan bleiben sollen; doch unbegeben einer jeden Obrigkeit hinter derer sie gelegen, dieselbigen zu christlicher Reformation anzuhalten.
Zum Dritten, da Meldung beschicht, daß die Geistlichen ihrer Güld, Zinß etc. deren sie jetzt in Possession sind, hinfort nicht sollen entsetzt werden; die-selben Worte sollen diesen Verstand haben, daß nicht allein auf der gemeinen Stände Geistlichen und Stifte, deren sie jetzt im Besitz, dieselben gezogen sind, sondern auch auf der Augsburgischen Confessionverwandten Geistliche, Gestift, Klöster und Häuser, daß auch dieselbigen ihrer Rente, Güld und Einkommen, derer sie noch in Possession, ungeachtet welches Theils Religion sie sind, auch ausgegangener Mandaten hinfüro unaufgehalten und unentsetzt bleiben. Und soll derselbe Artikel auch darauf verstanden werden, daß in alle Wege die nothdürftigen Ministerien und Schulen, die sie vormals bestalt haben, nachmaln bestellen, ungeacht was Religion sie seyen, wie gewöhnlich versehen und bestellt; doch daß in denselben nicht ferner geschritten werde, denn wie jetzt.
Zum Vierten, da der Abschied meldet, daß die der Augsburgischen Confession verwandt, niemand zu sich dringen bewegen sollen, soll das Wort „bewegen” den Verstand haben, daß sie hinfür keinem Stand der andern Religion seine Unterthanen abpracticiren, in Schutz oder Schirm nehmen sollen. Und soll hierdurch, ob sich jemand sonst zu ihrer Religion begeben wollte, dem-selben das unbenommen seyn.
Also soll es auch des Kammergerichts halben verstanden werden, daß die Beisitzer desselben auf den jetzigen Abschied und Declaration sollen vereidet werden, und der Augsburgische Abschied, so viel die Religion anlanget, nicht statthaben soll, deßgleichen die Personen, so präsentirt worden, von deßwegen daß sie der Augsburgischen Confession und Religion seyn, gar nicht geweigert werden, und soll einem jeden, ungeachtet wasser Religion er sey, gleichmäßig Recht gesprochen werden; und soll kein Beisitzer, der tauglich, der Augsburgischen Confession und derselbigen Stände Religion halben daraus entsetzt werden. So soll auch den Ständen der Augsb. Confession verwandt und den andern Ständen frei seyn, auf nächst künftige Visitation denjenigen, so sie in unser Kammergericht zu setzen haben, ob sie die nicht ferner darzu brauchen wollen, zu erlauben, und andre taugliche Personen ihrer Religion an deren Statt zu verordnen. Und wir wollen in Verordnung der Personen zur Visitation keinen Unterschied der Religion haben [...]
Und soll auch der Artikel von der Augsburgischen Religion meldend von andern Sachen außerhalb der Religion verstanden werden vermöge des Abschieds.
Auf diese Declaration haben die Stände der Augsburgischen Confession verwandt diesen unsern Abschied, und anders nicht, gewilligt und angenommen, alles in Kraft dieses Briefs, ohne Gefährde. Mit Urkunde dieses Briefs besiegelt mit unserm Kaiserlichen anhangenden Insiegel.
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