Wormser Edikt Karls V. gegen Luther, 8. Mai/26. Mai 1521
Unzweifelhaft weichen der Irrtum und die Ketzerei vom christlichen Weg ab, die ein gewisser Martin Luther aus dem Augustinerorden in die christliche Religion einzuführen sich untersteht, und zwar dergestalt, daß - wenn dem nicht schleunigst begegnet wird - [die] ganze deutsche Nation und schließlich alle anderen Nationen in unmenschliche Trennungen und erbärmlichen Abfall von den guten Sitten, vom Frieden und christlichen Glauben kommen werden.
Da nun [...] Martin Luther hartnäckig und verkehrt in seinen offenkundig ketzerischen Auffassungen verharrt und deshalb von all denen, die Gottesfurcht und Vernunft haben, für töricht oder vom bösen Geist besessen befunden wurde, [...] haben wir zu Vollstreckung des Urteils, [...] das unser Heiliger Vater, der Papst, als ordentlicher Richter in diesen Angelegenheiten, verkündet hat[1], festgesetzt, daß Ihr den erwähnten Martin Luther als ein von Gottes Kirche abgesondertes Glied und als einen verstockten Häretiker[2] und offenbaren Ketzer [...] haltet. [...] Und weiter gebieten wir Euch allen und jedem einzelnen bei seinen Pflichten, womit Ihr uns und dem heiligen Reich untertan seid, [...] daß Ihr allesamt und jeder einzelne nach Ablauf der oben erwähnten 20 Tage, die am 14. Tag des gegenwärtigen Monats Mai enden, den vorgenannten Martin Luther nicht in Euer Haus aufnehmt, nicht bei Hofe empfangt, ihm weder zu essen noch zu trinken gebt, ihn nicht versteckt, ihm nicht mit Worten oder Werken heimlich noch öffentlich irgendeine Hilfe, Anhängerschaft, Beistand oder Vorschub erweiset, sondern wo Ihr ihm beikommen, ihn ergreifen und seiner mächtig werden könnt, ihn gefangen nehmt und uns wohlbewahrt zusendet oder das zu tun beauftragt [...].
[...] Aber gegen seine Verbündeten, Anhänger, [...] Gönner und Nachfolger sowie deren bewegliche und unbewegliche Güter sollt Ihr kraft der heiligen Konstitution und unser und des Reiches Acht und Aberacht in dieser Weise handeln: nämlich sie niederwerfen und fangen und ihre Güter in Eure Hände nehmen und sie zu Eurem eigenen Nutzen verwenden und behalten ohne irgendeine Behinderung. [...]
Ferner gebieten wir Euch allen und einem jeden von Euch, im besonderen unter den vorgeschriebenen Strafen, daß keiner von Euch die Schriften des oben-genannten Martin Luther [...] kaufte, verkaufte, lese, behalte, abschreibe, drucke oder abschreiben oder drucken lasse, noch sich seiner Meinung anschließe, diese auch nicht festhalte, predige oder beschirme [...]
Geschichte in Quellen, Bd. 3, München 1966, S. 126ff. [Auszüge]
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