Anlaß für Luthers 95 Thesen war der Ablaßhandel des Erzbischofs Albrecht von Mainz. Die Ablaßinstruktion des Erzbischofs stammt aus dem Jahre 1517.
Aus den lateinischen Ablaßinstruktionen des Erzbischofs Albrecht von Mainz mit Festlegung der Tarife, 1517
[...] Vor allem müssen die Ablaßkäufer und Beichtväter, nachdem sie den Beichtenden die Größe dieser vollkommenen Nachlassung und ihrer Wirkungen erklärt haben, sie fragen, für wieviel Beitrag, Geld oder andere zeitliche Güter sie nach ihrem Gewissen die genannte vollkommene Nachlassung mit ihren Wirkungen nötig zu haben meinen. Dies darum, damit sie darauf die Leute um so leichter zum Zahlen bewegen können. Und da die Zustände der Menschen allzu mannigfaltig und verschieden sind, daß wir sie nicht erwägen und so bestimmte Taxen auferlegen können, so schien uns, daß solche Taxen im allgemeinen folgenderweise unterschieden werden können:
Die Könige und Königinnen sowie ihre Kinder, die Erzbischöfe und Bischöfe sowie andere große Fürsten, die sich in die Orte begeben, in denen das Kreuz aufgestellt ist, oder sonst dort befinden, sollen mindestens 25 rheinische Goldgulden bezahlen. Die Äbte und großen Prälaten der Kardinalkirchen, Grafen, Barone und andere mächtige Edelleute und ihre Frauen sollen jeweils 10 Goldgulden zahlen. Andere Prälaten und kleinere Edelleute, wie auch die Rektoren berühmter Orte, und alle anderen, die, sei es von beständigen Einkünften, sei es von Kaufhandel, durchschnittlich im Jahr 500 Goldgulden Einkommen haben, sollen 6 rheinische Goldgulden zahlen. Andere Bürger und Kaufleute, die durchschnittlich 200 Goldgulden einnehmen, sollen 3 rheinische Goldgulden zahlen. Andere Bürger, Kauf- und Handwerksleute, die eigene Einkünfte und Familie haben, sollen einen Gulden zahlen, andere kleinere Leute einen halben Gulden.
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