Vidimus (beglaubigte Kopie) des Erzbischofs von Köln, 2. Januar 1260
Pergament, Wachssiegel, H: 42; B: 55 cm
Köln, Historisches Archiv, Best.1 (HUA) 3/2283
Druck in: MGH DD Friedrich 1. Nr. 165 u. MGH Constitutiones Bd. 1 Nr. 163; Übersetzung in: Quellen zur deutschen Verfassungs- Wirtschafts- und Sozialgeschichte bis 1250, ausgew. u. übersetzt von L. WEINRICH, Darmstadt 1977, Nr. 63, S. 241-247
Als der Kaiser Anfang April 1157 nach seinem erfolgreichen Romzug (Kaiserkrönung am 18. Juni 1155) zuerst Würzburg, dann Worms aufsuchte, erschienen bei ihm sowohl Kaufleute von den Städten an Main und Rhein als auch Abgesandte der Wormser Juden, um sich über mancherlei Beschwerungen von Handel und Wandel zu beklagen. So schränkte er am selben Tag, am 6. April, die Mainzölle bis auf drei ein und erteilte den Juden ein weitgehendes Privileg, mit dem er weitgehend dem Diplom seines Urgroßvaters Heinrichs IV. folgte, das dieser auf Ersuchen des „Judenbischofs” Salman erteilt hatte. Hierin bestätigte Barbarossa, und sein Enkel Friedrich folgte ihm später hierin, die gerichtliche Exemtion der Juden, weil sie „zu unserer Kammer (ad cameram nostram) gehören”. Außerdem wurde ihnen Freizügigkeit im Reich, die Unantastbarkeit ihres Besitzes und die Befreiung von Gottesgerichten, Zwangstaufen sowie Fron- und Rossdiensten zugebilligt. Wieweit die Würzburger Kaufleute und die Wormser Juden zuvor geholfen haben, den Romzug des Kaisers zu finanzieren, ist unbekannt, aber naheliegend, da die Gegenleistung häufig in Privilegierungen und sonstigen urkundlichen Vergünstigungen erfolgte.
Die Originalausfertigung ist verloren, hat Friedrich II. aber noch für sein Judenprivileg von 1236 vorgelegen und wurde transsumiert (eingerückt, bestätigt) durch den Bischof von Worms 1260 und den Erzbischof von Köln von 1360 – nur dieses erzbischöfliche Transsumt des Privilegs ist noch erhalten.
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