Dokument 21
Gesuch der Putzmacherinnen Elisabetha und Louise Vollmarin an den Landgrafen Waren außerhalb Kassels beziehen zu dürfen und Vermerk der Erlaubnis des Landgrafen, 13. Dezember 1775
Urheber
Elisabetha und Louise Vollmarin
Datum
13.12.1775
Bestand/Sign.
HStAM Best. 5. Hessischer Geheimer Rat Nr. 3575
Bestand/Inventar
1
Die Schwestern Vollmar aus Marburg bitten, die Waren zur Herstellung ihrer Hauben außerhalb Hessen-Kassels beziehen zu dürfen. Ihrer Bitte wird zum Ärger der Marburger Kaufleute stattgegeben.
Denen beyden Vollmarischen Töchtern zu Marburg ertheilte Erlaubniß, daß sie die zum Puzmachen erforderliche Bedürfniße von auswärtigen Orten kommen laßen dürfen (1775)
Durchlauchtigster Landgraf
Gnädigster Fürst und Herr!
Da ich aber wegen Abwechslung derer Moden, die dazu erforderliche Waaren an Flor, Blonden, Band, Taffet, Marley, Carcaßon, u.dgl. nicht allezeit bey den hiesigen Kaufleuten und auch nicht in der erforderlichen Sorte u. Güte erhalten kann, so habe mich genöthiget gesehen von Marckttag zu Marckttag von fremden Kaufleuten das nöthige zu erhandeln.
Da aber auch diese nicht alle zum Frauenzimmerputz nöthige Waaren mit sich herum führen, und ich diesen Handel auch garnicht zuträglich für mich fande, so hatte mir von oben bemeldeten Waaren etwa für 18 Gulden von Franckfurth kommen laßen, um die selbe mit erfordern zu verarbeiten, auserdem aber, was ich verarbeite, nicht das geringste Ellenweise von irgend jemand zu verlaßen. Kaum aber hatten die hiesigen Kaufleute dieses erfahren, so haben sie geglaubt, daß sie durch die von Ew. Hochfürstlichen Durchlaucht denenselben gnädigst ertheilten Privilegien, mir auch die Verarbeitung auswärts erkaufter Waaren verbieten zu können, und haben des wegen Befehl gegen mich ausgewürket, worinnen mir die Verarbeitung dieser Waaren untersagt wird.
Weil ich aber auf diese Weise an meiner Nahrung sehr beeinträchtiget werde, und die Dames zugleich auch /:weil sie auch solcheart nicht alles zur Mode nöthiges hier erhalten können:/ genöthiget werden, ihren Putz auserhalb Landes verfertigen zu laßen, wodurch dann denen hiesigen Kaufleuten selbst nicht nur sehr viel entzogen, sondern auch wie bekant, sehr viel Geld außer Landes gehen wird, zu geschweigen, daß als dem von auswärtigen Orten, als Berleburg, Witgenstein, Amöneburg u.d.gl. nichts mehr von solcher Arbeit hier würden verfertigen laßen. So habe ich Ew. Hochfürstliche Durchlaucht unterthänigst bitten wollen mir gnädigst gestatten zu dergleichen Waaren, die sich nach der itzo habenden beträchtlichen Arbeiten in benachbarten Graff und Herrschaften, jährlich auf etwa 150 Gulden belauffen, ungehindert von auswärtigen Orten, gegen Entrichtung des Licents kommen zu laßen und verarbeiten zu dörffen.
Ich zweifle nicht Ew. Hochfürstliche Durchlaucht werden meine unerthänige Bitte statt finden, und an Höchst Dero selben hiesigen Commissarium das nöthige ergehen zu laßen. Die ich mit aller schuldigsten Unterthänigkeit verharre
Ew. Hochfürstlichen Durchlaucht demüthige Magd
Marburg den 13ten Decemb. 1775 Elisabetha und Louise Vollmarin
StAM Best. 5. Hessischer Geheimer Rat Nr. 3575
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