Dokument 15
Auszug aus dem Edikt des Landgrafen Friedrich I. von Hessen über die Erlaubnis des Tragens in- oder ausländischer Wollstoffe, 27. Juli 1739
Urheber
Landgraf Friedrich I. von Hessen (1676-1751)
Datum
27.07.1739
Bestand/Sign.
Sammlung Fürstlich Hessischer Landes-Ordnungen […], Bd. 1-8, Cassel 1766-1816
Bestand/Inventar
1
Das Edikt aus dem Jahr 1739 legt fest, welche "Unterthanen" inländische Tuche tragen müssen. Es ist ein Beispiel dafür, wie ein Landesfürst über den Weg der Ständeordnung die inländische Tuchproduktion zu fördern versucht.
Edict,
worinn vorgeschrieben, wer innländische wollene Tuche tragen soll,
und wem ausländische zu tragen erlaubt ist, nebst Puncten, wornach
sich in Verfertig= und Verkaufung innländischer wollenen Tuche
und anderer Wollenwaaren zu achten.
Vom 27. Junii 1739
Wir Friedrich von Gottes Gnaden [...] Landgraff zu Hessen etc.
Fügen Jedermänniglich in Unsern Fürstenthümern [...] zu wissen: Was maßen Wir einige Zeithero misfällig wahrnehmen müssen, wie daß bey denen Wollen=Fabriquen in Unsern Landen sich ein solcher Nahrungs=Abgang nach und nach verspüren lassen, daß nicht allein viele Meistere ihre Profession fernerhin zu treiben hierdurch außer Stand gesetzt, sondern auch viele von Unsern Unterthanen, so sich hierbey durch Wollenspinnereyen und sonsten mit genehret, ihre sonst gehabte Nahrung gleichergestalt merklich entzogen worden.
Nun haben wir [...] gleich Unsern Durchläuchtigsten Vorfahren bereits [...] mehrmahlen Verfügung gethan; Damit aber jedoch der hierunter tragende heylsame Endzweck desto füglicher erreichet und der bis dahin ermangelnde Debit um destomehr hinwiederum in Aufnahme gebracht werden möge; So setzen, ordnen und wollen Wir gnädigst und ernstlich, daß hinkünftig sobald nach Publication dieser Unser Verordnung
I.
Alle und jede Bürger, Baueren und Handwercks=Leute, Tagelöhner und dergleichen, wie auch die Juden und deren Weiber und Kinder [...] sich keiner andern Wollen=Tuchen und Wollen=Zeugen, alß welche in Unsern Landen fabricirt, gebrauchen und tragen sollen. Worunter wir jedoch
II.
Vermögende Kauff= und Handel=Leute, wann Sie ein Capital von 6.000 RthaL: ex propriis im Handel zu haben, glaubhaft darthun können, [...] hierunter solchenfalls nicht mitbegriffen haben wollen [...].
IV.
Nach Publication dieser Unserer Verordnung von ein= oder andern vorbenahmten Persohnen sich einige ausländische Wollen=Tuche oder Wollen=Zeuge anzukauffen unterfangen werden möchte, so soll nicht allein der Kauffer nebst Confiscation der erkaufften Waare, welche dem Anzeiger zu Theil werden soll, mit nahmhafter Geld=Straffe von 5., 10. auch mehren Thalern oder auch nach Befinden Leibes=Straffe belegt werden, sondern auch
V.
Diejenigen Schneider, welche dergleichen Wollen=Tuche und Wollen=Zeuge [...] in Arbeit nehmen, sofort auf davon geschehene Anzeige brevi manu aus der Zunft verstoßen seyn [...].
Bearbeiter: En — URL dieses Dokuments: http://digitales-archiv-marburg.de/index.php?doc=1360
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