Der Auszug aus der "Ordnung der Marburger Stadtschule" vom 14. Mai 1431 zeigt die Aufgaben, die eine solche Schule beim Gemeindegottesdienst zu erfüllen hatte.
Auszug aus der "Ordnung der Marburger Stadtschule" vom 14. Mai 1431
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8. Ein Schulmeister soll zuerst und zuvor die Kinder der [Marburger] Bürger getreulich unterrichten, bevor er die Fremden bildet, und er soll seinem Unterschulmeister auftragen, gleiches zu tun.
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10. Ein Schulmeister soll darauf achten, daß alle seine Schüler, die am Chorgesang teilnehmen, jeden Tag zur Messe und zur Vesper kommen, sie seien Bürgerkinder oder Fremde.
11. Ein Schulmeister soll mit seinem Unterschulmeister und mit seinen Schülern jeden Sonntag und an allen Feiertagen das ganze Jahr hindurch in der Pfarrkirche die Frühmesse singen und an allen Tagen im Jahr das Hochamt und die Vesper. Ein Schulmeister soll auch dafür sorgen, daß in der Kirche richtig gesungen wird, ohne alle Konfusion.
12. Kein Bürgersohn soll einem Oberschulmeister oder Unterschulmeister Geld und Wertsachen geben, um von der Frühmesse an den Sonn- und Feiertagen befreit zu werden.
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15. Ein Schulmeister und Unterschulmeister sollen alle ihre Schüler dazu anhalten, sich im Chor züchtig zu benehmen und nicht zu raufen und sich nicht zu ziehen und zu stoßen.
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21. Ein Schulmeister soll seine Schüler zu ordentlichem Benehmen anhalten und zu Ordnung erziehen.
22. Auch soll ein Schulmeister seine Schüler dazu ernstlich anhalten, alle Gesangbücher oder alle anderen Bücher, die sie aus der Kirche mit in die Schule nehmen, reinlich zu bewahren; kein Schüler soll seine Hände oder Arme darauflegen, sie sollen sie auch nicht zerreißen oder zerschneiden und ihnen keinen Schaden zufügen.
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